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Antiwucher-Fonds

Antiwucher-Fonds

Durch das Staatsgesetz Nr. 108/96 wurde vom Schatzministerium ein Fonds zur Vorbeugung des Zinswuchers ins Leben gerufen. Dieser kann getrennt von den ordentlichen Risikofonds von Confidi verwendet werden. Diese Sonderregelung ermöglicht Confidi den Kreditanstalten, die zugunsten eines Unternehmens mit erhöhtem Finanzrisiko eine Finanzierung genehmigen, eine Garantieleistung von bis zu 80 % zu geben. Jener Fonds kann von Betrieben, denen der Finanzierungsantrag mit einer Garantieleistung von Confidi von mindestens 50% des angeforderten Betrages abgelehnt wurde, in Anspruch genommen werden (siehe auch Seite des Regierungskommissariats).

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